Medieninformation III/2011

Finanzgericht entscheidet über Sportsponsoring

Das Finanzgericht des Saarlandes hatte in seiner Sitzung vom 12. Mai 2011 darüber zu entscheiden, wie ein Sportverein Werbeleistungen gegenüber seinen Sponsoren abzurechnen hat.
Das Finanzamt war nach einer Außenprüfung bei dem Verein zu der Auffassung gelangt, die Rechnungen, in denen es hieß, es seien „Werbemaßnahmen“ durchgeführt worden, seien inhaltlich falsch. Es bat den Verein, der die Umsatzsteuer bereits bezahlt hatte, deshalb nochmals „zur Kasse“. Das Argument: Die Leistungen des Vereins (Tribünen-Dauerkarten, Parkausweis für das Stadion, Zugangsberechtigung zum VIP-Bereich, Mitgliedschaft im Business-Pool des Vereins, usw.) gingen über bloße Werbung hinaus.
Das Finanzgericht gab dem Sportverein Recht (Urteil vom 12. Mai 2011, Az.: 1 K 1304/06). Die Rechnungen seien von Anfang an korrekt gewesen. Der Verein habe für größtmögliche Transparenz gesorgt, indem er den Sponsoren jeweils eine detaillierte Leistungsbeschreibung übermittelt habe, aus der das Leistungsbündel im Detail erklärbar gewesen sei.
Die erfreuliche Folge für den klagenden Verein: Er erhält den zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuerbetrag zuzüglich Zinsen vom Finanzamt zurück.


Prof. Dr. Peter Bilsdorfer
- Pressedezernent des Finanzgerichts -

 

Medieninformation II/2011

Finanzgericht bejaht die steuerliche Haftung der Verantwortlichen des Sportvereins Saar 05

Das Finanzgericht des Saarlandes hat in seiner Sitzung vom 17. März 2011 mehre Fälle entschieden, in denen es um die lohnsteuerliche Haftung von ehrenamtlichen Vereinsvorständen geht.
Das Finanzamt hatte, weil die Lohnsteuer bei dem Verein Saar 05 infolge von dessen Insolvenz nicht zu realisieren war, im Wege der Haftung die Vorstandsmitglieder (Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister) in Anspruch genommen.
Das Finanzgericht hat die gegen die Haftungsbescheide erhobenen Klagen mit Urteilen vom 17. März 2011 sämtlich abgewiesen (Az.: 2 K 1346/08, 2 K 1357/08, 2 K 1338/08). Das Finanzgericht sah sich an strenge gesetzliche Vorgaben gebunden. Danach kommen auf ehrenamtliche Vorstandsmitglieder – ungeachtet ihrer konkreten Zuständigkeit – umfangreiche Überwachungs- und Kontrollpflichten zu. Vor etwa zwei Jahren war eine Initiative des Saarlandes gescheitert, die Steuerhaftung im Bereich des Ehrenamtes zu beschränken.
Nach geltender Rechtslage ist im Rahmen der Vorstandstätigkeit auch ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung eine Aufgabenverteilung bei „Alltagsgeschäften“ zulässig. Eine solche Arbeitsteilung kann aber nach Auffassung des Finanzgerichts die übrigen Vorstandsmitglieder nicht gänzlich entlasten. Blindes Vertrauen schadet insoweit. Wenn sich etwa aus den Gewinnermittlungen ergibt, dass Arbeitnehmer beschäftigt werden, bedarf es einer Überwachung der zuständigen Person, um festzustellen, ob diese die Lohnsteuer ordnungsgemäß an das Finanzamt abführt.

Prof. Dr. Peter Bilsdorfer
-Pressedezernent des Finanzgerichts-

Medieninformation I/2011

Finanzgericht entscheidet über steuerliche Haftung der Verantwortlichen des Sportvereins Saar 05

Das Finanzgericht des Saarlandes wird in seiner Sitzung vom 17. März 2011 mehre Fälle entscheiden, in denen es um die steuerliche Haftung von ehrenamtlichen Vereinsvorständen geht.
Im Jahr 2003 hatte der damals neue Vorstand des mit rund 3.000 Mitgliedern größten saarländischen Sportvereins Saar 05 eine Selbstanzeige erstattet, weil unklar war, wohin Sponsoren- und Spendengelder geflossen waren. Im Anschluss daran richtete das Finanzamt Lohnsteuernachforderungen an den Verein, die letztlich dazu führten, dass dieser Insolvenz anmelden musste. Für die Forderungen wurden im Wege der Haftung die Verantwortlichen, u.a. der Schatzmeister des Vereins, aber auch der frühere Präsident, in Anspruch genommen.
Das Finanzgericht hat die drei bei ihm anhängigen Fälle auf 10.00 Uhr, 10.20 Uhr und 10.20 Uhr terminiert.

Prof. Dr. Peter Bilsdorfer
-Pressedezernent des Finanzgerichts-

 


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